Aufgrund der Corona-Pandemie sind bei der Steuererklärung für 2020 einige Besonderheiten zu beachten. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung läuft am 31. Juli ab. Da dieser Tag ein Samstag ist, hat man bis zum 2. August Zeit. Wer die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat bis Ende Februar 2022 Zeit.
In 2020 haben viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bekommen haben, somit sind mehr Beschäftigte verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, Alle, die mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bekommen haben. Neben Kurzarbeitergeld zählen auch Eltern- oder Arbeitslosengeld zu den Lohnersatzleistungen.
Eine weitere Neuerung ist, das der steuerliche Grundfreibetrag von 9168 Euro auf 9408 Euro gestiegen ist. Das bedeutet: Bis zu einem Bruttoeinkommen von 9408 Euro fallen keine Steuern an. Zudem ist der Kinderfreibetrag um 192 Euro gestiegen. Bei gleichbleibendem Betreuungsfreibetrag beträgt er nun 7812 Euro pro Kind und Jahr (2019: 7620 Euro).
Alleinerziehende, die mindestens ein Kind bei sich wohnen haben, profitieren von einem steuerlichen Entlastungsbetrag von 4008 Euro (zuvor: 1908 Euro). Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.
Viele Menschen haben wegen der Corona-Pandemie ihren Arbeitsplatz nach Hause verlagern müssen. Bei der Steuererklärung für 2020 können sie nun die sogenannte Homeoffice-Pauschale geltend machen. Für jeden Arbeitstag in der häuslichen Wohnung können sie einen Betrag von fünf Euro als Werbungskosten ansetzen – maximal 600 Euro im Jahr.
Die Homeoffice-Pauschale gibt es nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag. Daher wirkt sie sich erst bei Werbungskosten über 1000 Euro aus. Bei Arbeitstagen im Homeoffice entfällt zudem die Pendlerpauschale, da es keine Fahrten zur Arbeit gab. Wer an einem Tag zusätzlich in die Firma fährt – etwa um Post abzuholen -, kann die Tagespauschale von fünf Euro nicht geltend machen, wohl aber die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Firma.
Wer 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat, zahlt zunächst keine Abgaben. Allerdings unterliegt das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Das führt dazu, dass das Kurzarbeitergeld den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöht. Hier sind Steuernachzahlungen möglich.
Weiterhin wurden diverse Pauschalen erhöht. Seit dem 1. März 2020 kann man eine höhere Umzugskostenpauschale geltend machen. Die Pauschale steigt für Singles auf 820 Euro (zuvor: 811 Euro), für Verheiratete oder Alleinerziehende auf 1639 Euro (zuvor: 1622 Euro). Außerdem gibt es höhere Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen: Wer mehr als acht Stunden am Tag dienstlich unterwegs war, kann pro Tag in der Steuererklärung 14 Euro (vorher: 12 Euro) angeben. Bei einer Dienstreise, die an einem Tag 24 Stunden dauerte, können 28 Euro (vorher: 24 Euro) geltend gemacht werden. Seit 2020 gibt es weiterhin eine Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer. Sie können für den An- und Abreisetag sowie für jede Übernachtung im Lkw acht Euro pro Arbeitstag in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten eintragen.
Bei sämtlichen Fragen rund um die Neuerungen 2020 steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.