Mobilitätsprämie

Für Pendler, bei denen die Erhöhung der Entfernungspauschale keinen steuerlichen Effekt hat, wird alternativ eine sogenannte Mobilitätsprämie im Klimagesetz 2030 eingeführt (§§ 101-109 EStG). Hiernach haben Pendler die Möglichkeit, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen. Diese Maßnahme ist ebenfalls auf die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 begrenzt.

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Ein Anspruch besteht nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags i. S. des § 32a EStG liegt. Die Mobilitätsprämie gilt zudem bei Arbeitnehmern nur, soweit deren gesamte Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.000 EUR übersteigen.

Die Mobilitätsprämie muss beantragt werden. Hierzu reicht die Beantragung innerhalb von vier Jahren nach dem Jahr, indem der Anspruch entstanden ist. Die Mobilitätsprämie wird in einem Prämienbescheid festgesetzt. Gern ist Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. bei allen Fragen rund um die neue Mobilitätsprämie behilflich.

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