Jetzt noch Verlustbescheinigung beantragen

Antrag auf Verlustbescheinigung muss spätestens bis zum 15. Dezember 2023 gestellt werden

Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind ärgerlich. Die Gelegenheit zu verpassen,
die realisierten Verluste mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zu verrechnen, dürfte noch
schmerzlicher sein. Denn der Gesetzgeber hat die Verlustverrechnungsmöglichkeiten stark
eingeschränkt. Aktuell können nur Verluste aus der Veräußerung von Aktien etwaige
Steuerzahlungen auf Aktiengewinne mindern.

Innerhalb eines Bankinstituts werden Aktiengewinne und -verluste automatisch verrechnet.
Hat ein Steuerpflichtiger hingegen Depots bei verschiedenen Banken, erfolgt keine
Verrechnung zwischen den Instituten.
In diesen Fällen kann ggf. zu viel entrichtete Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der
Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.

Voraussetzung für die Beantragung der Verrechnung in der Steuererklärung ist die Verlustbescheinigung. Die depotführende Bank stellt diese auf Antrag des Steuerpflichtigen
nach amtlichem Muster aus. Diese Bescheinigung wird nicht automatisch, sondern nur auf
Antrag und nur bis zum 15.12. eines Jahres erstellt. Danach wird die
Verlustbescheinigung nicht mehr rückwirkend ausgestellt. Eine Verrechnung für das laufende
Jahr ist damit verwirkt.
Ist der seitens der Bank ausgewiesene Verlust höher als die Aktiengewinne, nimmt das Finanzamt
eine sog. gesonderte Verlustfeststellung vor. Die überschüssigen Verluste können in die
Folgejahre vorgetragen und dort im Rahmen der Steuererklärung mit Gewinnen verrechnet
werden.

Bei Fragen dazu steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.

 

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