Zum Valentinstag eine kleine Umsatzsteuer Aufklärung:
Beim Kauf von Blumen sind nicht nur die Geschmäcker unterschiedlich, sondern auch die Steuersätze. Kauft man seinem Liebsten oder seiner Liebsten eine Schnittblume oder einen ganzen Blumenstrauß, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Wählt man ein Set aus Blumen mit Vase oder erwirbt eine Pflanze im Topf, zahlt man den Regelsteuersatz von 19 Prozent. Und noch etwas aus dem Steuerdurcheinander: Günstiger wird es, wenn man auf dem Blumenfeld eines Landwirts die Blumen selbst pflückt – diese werden mit 9,5 Prozent versteuert.
Zum Schluss noch eine Finesse des deutschen Steuerrechts: die Differenzbesteuerung. Wird eine gebrauchte Kunstblume zum Beispiel beim Trödler gekauft, werden grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig – aber nur auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Trödlers und dem Wiederverkaufswert.
Der Valentinstag soll übrigens auf den heiligen Valentin von Rom zurückgehen, der Soldaten traute, denen das Heiraten eigentlich verboten war, und während der Christenverfolgungen im Römischen Reich Gottensdienste für Christen feierte. Er wurde deshalb 269 n.Chr.hingerichtet. Im 14.Jahrhundert wurde sein Gedenktag erstmals als Tag der Liebe zwischen zwei Partnern gefeiert, wirklich populär wurde er aber erst im 18.Jahrhundert in England, wo es zur Tradition wurde, sich romantische Karten zu schreiben.
Der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. wünscht allen Mitgliedern, Familie und Freunden einen schönen Valentinstag.