Alleinerziehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bisher 1.908 Euro jährlich (§ 24b EStG). Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse II gebildet, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags vorliegen.
Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.
Dies geschieht durch einen zeitlich begrenzten Erhöhungsbetrag in Höhe von 2.100 Euro. Das Finanzamt berücksichtigt grundsätzlich den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer und pflegt den Erhöhungsbetrag erstmals als Freibetrag in die ELStAM ein beziehungsweise der Erhöhungsbetrag wird zusätzlich zu einem bereits zuvor gebildeten Freibetrag berücksichtigt. Nur in Ausnahmefällen muss ein Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Sollte beim Lohnsteuerabzug 2020 kein Freibetrag berücksichtigt werden, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung. In diesem Fall ist ein entsprechender Antrag in der Steuererklärung für 2020 und 2021 erforderlich. Gern ist Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. dabei behilflich.