Werden die Steuererklärungen von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen erstellt, hat man für die Steuererklärung länger Zeit.
Auch hier gelten seit 2019 vorübergehend verlängerte Fristen. Für das Steuerjahr 2023 ist der 31. Mai 2025 das maßgebliche Datum. Da dieser Tag auf ein Wochenende fällt, ist die fristgerechte Abgabe über den Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein bis zum 2. Juni 2025 möglich.
Davon gibt es allerdings eine Ausnahme: Ein vom Finanzamt individuell angesetzter Termin ist stets verbindlich.
Eine Fristverlängerung zu beantragen, ist durch eine Gesetzesänderung seit 2019 deutlich schwieriger. Die Finanzbeamten verlängern die Abgabefrist für die Steuererklärung nur noch in Ausnahmefällen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt. Den Antrag dafür müssen Steuerpflichtige begründen und auch einen neuen Termin vorschlagen. Zu den möglichen Gründen einer Verlängerung zählen zum Beispiel eine längere, schwerwiegende Krankheit, ein andauernder Aufenthalt im Ausland oder ein Umzug. Ist das der Fall, müssen Steuerpflichtige das Finanzamt unbedingt schriftlich um eine Fristverlängerung bitten. Stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung zu, erhält der Steuerpflichtige einen neuen Termin zur Abgabe der Steuererklärung. Auf eine Verlängerung haben Steuerpflichtige dann keinen Anspruch mehr.
Wir vom Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. bitten darum, nicht bis Mai mit der Zusammenstellung der Unterlagen für die Erklärung 2023 zu warten, sondern uns die Belege in den nächsten Wochen vorbeizubringen, damit wir alle Erklärungen für 2023 noch fristgerecht erstellen und beim Finanzamt einreichen können.
Bei Fragen oder für Terminvereinbarungen steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.