Fristablauf für Freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2019

Bürger, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, aber nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommen­steuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung stellen, die sogenannte „Antragsveranlagung“. Dies betrifft i.d.R. Arbeitnehmer und ist sinnvoll, wenn mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. Auch Rentner, von deren Kapitaleinkünften Zinsabschlagsteuer einbehalten wurde, können damit überprüfen lassen, ob sie zu viel Steuern gezahlt haben. Die Festsetzungsverjährung für die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung beträgt vier Jahre. Damit kann in diesen Fällen für das Jahr 2019 nur noch bis zum 31.12.2023 eine Erklärung abgegeben werden.

Bei Fragen dazu steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.

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