Die Grundsteuer-Reform
Für Immobilien- oder Grundstückseigentümer bringt das Jahr 2022 eine wichtige Neuerung mit: die Grundsteuer-Reform. In diesem Jahr fordert das Finanzamt alle Eigentümer auf, eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abzugeben. Die so ermittelten Grundstückswerte bilden dann die Berechnungsgrundlage für die neue Grundsteuer, welche ab 2025 erhoben wird.
Gerichtsurteil erzwingt Änderung der Berechnung der Grundsteuer
Nötig wurde die Grundsteuerreform aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018, welche die alte Berechnung der Grundsteuer kippte. Denn für die Berechnung wurden Einheitswerte verwendet, die in den alten Bundesländern auf Werten aus dem Jahre 1964 basierten und in den neuen Bundesländern auf Werten aus dem Jahre 1935.
Neuwertung der Grundstücke notwendig
Seit Beginn diesen Jahres werden Grundstücke und Immobilien neu bewertet. Dabei nimmt der Gesetzgeber deren Besitzer in eine besondere Pflicht. Eigentümer und Eigentümerinnen müssen seit Anfang Juli bis Ende Oktober 2022 die notwendigen Daten zur Berechnung der neuen Grundsteuer an die Finanzämter übermitteln. Dabei unterscheiden sich je nach Bundesland die benötigten Daten.
Die neue Reform soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten, erst dann müssen Eigentümer und Eigentümerinnen die neue Grundsteuer an Städte und Gemeinden zahlen. Nach aktuellem Rechtsstand soll zukünftig alle sieben Jahre eine Neubewertung stattfinden.
Verspätungszuschläge können fällig werden
Verpflichtete sollten die Grundsteuererklärung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kommen diese ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten an das Finanzamt erst verspätet oder gar nicht nach, ist mit Verspätungszuschlägen zu rechnen. Diese können im Einzelfall bis zu 25.000 Euro betragen.
Wir als Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. bieten Ihnen gern die technische Hilfestellung bei der Datenübermittlung an die Finanzbehörden.
Für Fragen dazu stehen wir Ihnen jederzeit sehr gern zur Verfügung.