Keine doppelte Haushaltsführung bei Arbeitswegen unter einer Stunde

Ein Steuerzahler mit einem Arbeitsweg von weniger als einer Stunde kann die Kosten einer doppelten Haushaltsführung für eine Wohnung, die nur einen Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist, nicht absetzen. Das Finanzgericht Münster versagte mit Urteil vom 6. Februar 2024, Az. 1 K 1448/22, die Anerkennung der Kosten für die Zweitwohnung. Mit der Begründung, dass der Ort des eigentlichen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht weit voneinander entfernt sind und beide Orte unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort liegen. Daher ist es zumutbar, die Strecke täglich zur Arbeit zurückzulegen. Der Steuerzahler jedoch argumentierte, dass auf die Zeit der öffentlichen Verkehrsmittel abgestellt werden müsste. Die einfache Strecke würde er damit in etwa zwei Stunden zurücklegen. Es war aber unerheblich, dass die öffentlichen Verkehrsmittel viel länger benötigen, da er nicht nachvollziehbar darlegte, diese zu nutzen.
Vielmehr gab er an, auf den Firmenwagen wegen seiner Geschäftsführertätigkeit angewiesen zu sein und nutzte diesen sogar für die tägliche Fahrtstrecke von einem Kilometer zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz. Liegt die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte, ist eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich möglich, wenn die Entfernung dazwischen mehr als 50 Kilometer beträgt. Dann können regelmäßig die Kosten für Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen und wöchentliche Familienheimfahrten von der Steuer abgesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat.

Für weiterführende Fragen steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.

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