Kurzarbeitergeld

In der Corona-Pandemie hat das Kurzarbeitergeld vielen Beschäftigten geholfen. Wer es bekommen hat, ist jedoch meist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Viele Menschen haben im Jahr 2020 Corona-Hilfen vom Staat bezogen, viele waren oder sind in Kurzarbeit. Was die Einkommensteuererklärung betrifft, sollten Betroffene wissen: Wer in 2020 mehr als EUR 410,00 Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss für das vergangene Jahr eine Steuererklärung abgeben. Betroffene müssen sich gegebenenfalls auch auf eine Steuernachzahlung einstellen.

Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhält, wird dieses Geld am Jahresende zur Ermittlung des Steuersatzes auf sein Einkommen hinzugerechnet.

Das eigentlich steuerfreie Kurzarbeitergeld erhöht also den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Obwohl das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, werden in der Regel mehr Steuern fällig.

Der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. steht Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um das Kurzarbeitergeld jederzeit sehr gern zur Verfügung. Wir helfen Ihnen dabei, die Steuernachzahlung abzumildern, z.B. durch Dienst- und Handwerkerleistungen, Vorsorgeaufwendungen oder Spenden. Denn diese Ausgaben senken die Steuerlast. Das gilt auch für Werbungskosten, dazu gehören z.B. die Fahrtkosten und andere Ausgaben rund um den Beruf.