Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. November 2024, Az. VI R 1/23 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining ist.
Im konkreten Fall wurde einer Klägerin Wassergymnastik als Funktionstraining ärztlich verordnet. Sie wählte einen Reha-Verein, der die Kurse in einem Fitnessstudio durchführte. Für die Teilnahme waren drei separate Zahlungen erforderlich: ein Kostenbeitrag für das Funktionstraining, ein Mitgliedsbeitrag für den Reha-Verein und ein Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio. Das Finanzamt erkannte nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen an. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Der BFH bestätigte die Ablehnung des Finanzamts bezüglich der Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge. Begründet wurde dies damit, dass Fitnessstudio-Mitgliedschaften auch von gesunden Menschen zur Gesundheitserhaltung genutzt werden und die Wahl eines bestimmten Studios auf freiem Konsumverhalten beruht. Zudem ermöglichte die Mitgliedschaft im Fitnessstudio die Nutzung weiterer Angebote wie Schwimmbad und Sauna, die über das medizinisch indizierte Training hinausgingen.
Der BFH betonte, dass dies unabhängig davon gelte, ob die Klägerin diese zusätzlichen Angebote tatsächlich nutzte oder nicht.
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