Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen

Die Bundesregierung möchte die Anwendung der 0,25 %-Regelung für vollelektrische Dienstwagen auf Autos bis zum Wert von EUR 95.000,00 ausdehnen und eine neue Sonderabschreibung einführen.

Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett Formulierungshilfen für Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen für den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs („Steuerfortentwicklungsgesetz“) beschlossen. Im Juli einigte sich die Ampelkoalition im Zusammenhang mit den Haushaltsverhandlungen auf ein Wachstumspaket. Eine der Maßnahmen ist die steuerliche Förderung von E-Autos als Dienstwagen.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
Diese Vegünstigung galt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als EUR 60.000,00 betrug. Durch das Wachstumschancengesetz wurde dieser Betrag für Fahrzeuge bis zum Wert von EUR 70.000,00 ausgedehnt, wenn sie nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden. Für Fahrzeuge, die ab Juli 2024 angeschafft wurden, soll dieser Wert nach dem Willen der Bundesregierung bei EUR 95.000,00 liegen.

Für weiterführende Fragen steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.