Rentenerhöhung 2020

Infolge der Rentenerhöhung im Jahr 2020 werden voraussichtlich weitere 51.000 Rentner wieder Steuern zahlen müssen oder zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden.

Jede Rentenerhöhung ist steuerpflichtig. Das bedeutet, dass sie zu 100 Prozent auf den steuerpflichtigen Teil der Rente aufgeschlagen wird.

Es gibt keine einfache „Faustregel“, mit der Rentner zuverlässig selbst berechnen können, ob sie jetzt Steuern zahlen müssen. Aber es gibt eine grobe Berechnung: Diese basiert auf dem steuerpflichtigen Rentenanteil. Gibt es im Veranlagungsjahr noch weitere Einkünfte, müssen diese hinzugerechnet werden. Dazu gehören z.B. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rentner können einkommensbezogene Ausgaben vom Gesamtbetrag, eine Pauschale von EUR 102,00 oder die tatsächlichen Kosten, die nachgewiesen werden müssen, abziehen. Auch Sonderausgaben können vom gesamten zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der Pauschalbetrag beträgt EUR 36,00. Rentner, die Krankheitskosten gehabt haben, können diese in der Regel geltend machen. Diese werden jedoch nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie die Grenze der zumutbaren Belastung überschreiten.  Auch bei Vorliegen einer Schwerbehinderung gibt es entsprechende Freibeträge. Bis zum sogenannten Grundfreibetrag bleibt die Rente steuerfrei. Im Jahr 2019 betrug der Grundfreibetrag EUR 9.168,00. Für das Jahr 2020 hat der Gesetzgeber den Grundfreibetrag auf EUR 9.408,00 festgelegt. Übersteigt der zuvor errechnete Gesamtbetrag diesen Betrag, ist der Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Unter Umständen muss er auch Steuern zahlen.

Bei sämtlichen Fragen rund um die Rentenbesteuerung steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.

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