Steuererklärung in der Corona-Krise

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2018 ist eigentlich Ende Februar 2020 verstrichen.

Ausnahmsweise gewähren jedoch viele Bundesländer aufgrund der Corona-Krise rückwirkend eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2020.  Sie müssen begründen, dass Sie die Steuererklärung aufgrund von Corona nicht rechtzeitig abgeben konnten.

Falls das Finanzamt bereits einen Verspätungszuschlag festgesetzt hat, weil Sie die Steuererklärung zu spät abgegeben haben, dann können Sie – im Falle einer gewährten Fristverlängerung durch Corona – beantragen, dass Ihnen dieser Zuschlag wieder erlassen wird.

Das dazu erlassene BMF-Schreiben enthält keine direkten, bundesweit gültigen Hinweise zur Abgabefrist der Steuererklärung 2018. Daher geht jedes Bundesland etwas anders mit der Fristverlängerung um. Informieren Sie sich unbedingt aktiv z. B. bei Ihrem Finanzamt, welche Regelungen für Sie gelten.

Gern ist Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V.  mit einer individuellen Steuerberatung behilflich. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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