Für die meisten Menschen gibt es kaum eine lästigere Aufgabe als das Erstellen der Steuererklärung. Doch oft gibt es Steuererstattungen. Auch wer ein Haustier hat, beispielsweise einen Hund, kann einige Kosten steuerlich geltend machen. In Deutschland dürften davon von Jahr zu Jahr mehr Haushalte profitieren. Laut Statista lebten 2021 nämlich in 47 Prozent der deutschen Haushalte mindestens ein Haustier. 34,9 Millionen Haustiere waren es insgesamt, rund 12,3 Millionen davon Hunde.
Bei der Frage, was Hundehalter bei der Steuererklärung ansetzen können, ist entscheidend, ob es sich um einen Gebrauchshund oder Haushund handelt.
Bei einem Gebrauchshund können die Anschaffungskosten sowie die Kosten für Leine, Halsband, Futter und Spielzeug grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Als Gebrauchshund werden Hunde bezeichnet, die den Menschen bei einer bestimmten Aufgabe unterstützen. So zählen etwa Schutzhunde, Rettungs- oder Spürhunde, Blindenhunde, Therapiehunde, Behindertenbegleithunde, Assistenzhunde oder auch Hütehunde zu den Gebrauchshunden.
Auch Ausgaben für Zucht und Ausbildung eines Assistenz- oder Behindertenbegleithundes können von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Kauf ärztlich verordnet worden ist. Auch für einen Blindenhund würde das gelten. In Deutschland werden die Kosten aber ohnehin häufig von der Krankenkasse übernommen.
Auch wenn es um Futter und Zubehör geht, ist für Halter von Haushunden nichts absetzbar. Steuervorteile gibt es nur für Menschen, die ihren Hund aus beruflichen Gründen halten. Denn ein Diensthund ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2010 als Arbeitsmittel anzusehen. Dementsprechend können alle Kosten für die Pflege und Haltung des Hundes, also etwa Futter, Leine, Halsband, Hundegeschirr usw. als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig ist dabei allerdings alle Rechnungen und die Zahlungsnachweise aufzubewahren und die einzelnen Posten in der Steuererklärung zu bezeichnen.
Die Hundehaftpflichtversicherung kann in jedem Fall abgesetzt werden. Allerdings geht das nur, wenn der Höchstbetrag dabei nicht überschritten wird.
Hundekranken- und Hunde-OP-Versicherungen können nicht in der Steuererklärung abgesetzt werden. Auch Tierarztkosten sind ebenfalls nicht abzugsfähg. In beiden Fällen sind Hunde, die aus beruflichen Gründen gehalten werden, wieder die Ausnahme. Die Kosten können dann als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.
Entstehen Kosten für Hundefriseur und Hundebetreuung können diese von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Service zuhause – also in den eigenen vier Wänden – in Anspruch genommen wurde. Dann können die Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angegeben werden. Unbedingt zu beachten ist, dass die Rechnung nicht bar, sondern per Überweisung beglichen wird, denn das Finanzamt erkennt Barzahlungen nicht an.
Wer einen Gassi-Service nutzt, kann die Kosten dafür seit einer Entscheidung des BFH vom 25. September 2017 ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Wichtig ist nur, dass der Hund zuhause abgeholt wird und nach der Gassi-Runde auch wieder dort abgegeben wird.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. jederzeit sehr gern zur Verfügung.