Wegfall Solidaritätszuschlag ab 2021

Der Solidaritätszuschlag wird abgeschafft – zumindest für einen Großteil der Steuerzahler. Das hat der Bundestag beschlossen. Mit dem Erlass des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 wird die Freigrenze ab 2021 angehoben. Ob auch Kleinunternehmer von der Abschaffung profitieren und worauf Arbeitnehmer achten müssen, erfahren Sie hier.

Der Solidaritätszuschlag wird zunächst für Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen abgeschafft. Ursprünglich wurde der Soli nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommenssteuer bei Einzelveranlagung 972 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung 1.944 EUR übersteigt. Die Freigrenze wird nun massiv angehoben: auf 16.956 EUR, bzw. 33.912 EUR. Das heißt: Wenn die tarifliche Einkommensteuer höchstens 16.956 EUR und bei Verheirateten höchstens 33.912 EUR beträgt, fällt kein Solidaritätszuschlag an.

Die Anhebung der Freigrenze geschieht in erster Linie aus sozialen Gesichtspunkten. Höhere Einkommen sollen einer stärkeren Besteuerung unterliegen als niedrigere Einkommen. Konkret bedeutet das für rund 90 % aller Steuerzahler, dass sie komplett vom Solidaritätszuschlag entlastet werden.

Beim Lohnsteuerabzugsverfahren führen Arbeitgeber den Soli zusammen mit der Lohnsteuer ab. Bislang wurde im Lohnsteuerabzugsverfahren für sonstige Bezüge keine Freigrenze berücksichtigt. Das heißt, dass bei solchen Bezügen wie dem Urlaubsgeld, Bonuszahlungen und Abfindungen die Freigrenze unerheblich war. Arbeitgeber haben also unabhängig davon, ob das Einkommen des Angestellten die jährliche Freigrenze überschritten hat oder nicht, Teile des Gehalts einbehalten. Das ändert sich mit der Rückführung des Solidaritätszuschlags. Arbeitgeber behalten künftig von Arbeitnehmern mit geringem oder mittlerem Einkommen keinen unterjährigen Solidaritätszuschlag mehr ein, sondern müssen auch hier die jährliche Freigrenze beachten. Arbeitnehmer müssen dann keine Steuererklärung mehr abgeben, nur um den abgeführten Solidaritätszuschlag zurückzuerhalten.

Neben der Freigrenze gibt es künftig eine Milderungszone, die für Steuerzahler mit etwas höheren Einkünften gilt und damit für rund 6,5 % der Steuerzahler relevant ist. Mit der Milderungszone soll verhindert werden, dass Steuerzahler, die nur minimal über der Freigrenze liegen, den vollen Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Die Milderungszone beginnt ab der Freigrenze und geht bis zur Einkommensteuerschuld von 31.528 EUR. Innerhalb der Zone nimmt der Soli mit steigendem Einkommen zu, bis er den vollen Satz von 5,5 % erreicht. Wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden 96.409 EUR und bei Verheirateten 192.818 EUR übersteigt, liegt es oberhalb der Milderungszone und der Soli wird voll erhoben.

Der Lohnsteuerhilfeverein Leinefelde-Worbis e.V. steht Ihnen bei Fragen hierzu jederzeit sehr gern zur Verfügung.